Die Auswirkungen des nationalen Brennstoffemissionshandels auf die Wärmewirtschaft waren Gegenstand eines Fachgesprächs des Forum Contracting am 14.05.2020.
Im Mittelpunkt der als Videokonferenz organisierten Fachveranstaltung stand die Frage, wie die Wärmelieferanten (primär Fernwärmeversorger und Contractoren) die Belastungen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel auf ihre Kunden umlegen können. Die Wärmelieferanten gehören zwar nicht zum unmittelbaren Adressatenkreis des BEHG. Sie müssen sich jedoch ab dem 01.01.2021 auf erhöhte Bezugspreisen beim Einkauf von Heizöl und Erdgas einstellen, weil die Heizölhändler und die Gasversorger, die als Brennstofflieferanten vom BEHG unmittelbar adressiert werden, die Kosten aus dem nationalen Emissionshandel in ihre Angebote einpreisen werden.
Vertragliche Umsetzung
Unter den rund 75 Teilnehmer des Fachgesprächs bestand Einigkeit, dass der Wärmelieferant seine Belastungen aus dem BEHG allein auf vertraglicher Grundlage auf den Wärmekunden umlegen könne, nicht jedoch auf gesetzlicher Grundlage. Das BEHG setzt zwar voraus, dass es letztlich der Letztverbraucher ist, der die Kosten aus nationalen Emissionshandel trägt. Das Gesetz ordnet jedoch eine Kostenumlage auf den Letztverbraucher nicht ausdrücklich an. Für Wärmelieferanten stellt sich die besondere Herausforderung, dass Wärmelieferungsverträge regelmäßig lange Laufzeiten von 10 bis 15 Jahren aufweisen. Die Heizöl- bzw. Erdgaslieferung basiert hingegen auf Verträgen, die in der Praxis eine maximal zweijährige Laufzeit haben oder sich – wie beim Heizöl – auch in einem einmaligen Austauschgeschäft erschöpfen können. Wärmelieferanten können auf Preissignale daher nicht so flexibel reagieren wie Heizölhändler sowie Gaslieferanten.
Den Schlüssel zu einer Kostenumlage bilden die vertraglich vorgesehenen Mechanismen zur Preisanpassung, hier insbesondere die in den meisten Wärmelieferungsverträgen enthaltene mathematische Preisanpassungsklausel für den Wärmearbeitspreis. Daneben können auch die sog. „Steuer- und Abgabenklausel“ und im Einzelfall die sog. „allgemeine Wirtschaftsklausel“ herangezogen werden.
Vermeidung einer Doppelbelastung
Die Teilnehmer des Fachgesprächs waren sich darin einig, dass es eine Doppelbelastung des Wärmekunden zu vermeiden gilt. Preisregelungen in Wärmelieferungsverträgen, die zu einer Doppelbelastung des Kunden führen, würden einer richterlichen Preiskontrolle vermutlich nicht standhalten und zu einer Nichtigkeit der Preisanpassung führen. Eine solche Doppelbelastung kann beispielsweise dadurch entstehen, dass der Wärmelieferant seine Belastungen aus dem BEHG in der mathematischen Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis durch ein eigenes Formelzeichen abbildet und zugleich auf einen Gaspreisindex des Statistischen Bundesamtes Bezug nimmt, in welchem die Kosten des BEHG, wenn auch mit zeitlichem Verzug, ebenfalls berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu den Ergebnissen des Fachgesprächs und zu den Auswirkungen des BEHG auf Wärmelieferungsverträge können bei der Geschäftsstelle des Forum Contracting in Düsseldorf erfragt werden: www.forum-contracting.de