Der Bundestag hat sich auf seiner 166. Sitzung am 18.06.2020 mit dem BEHG-Änderungsgesetz befasst und den Gesetzentwurf in die Ausschüsse verwiesen.
Es war 23.26 Uhr, als sich der Bundestag auf seiner Sitzung am 18.06.2020 in erster Lesung mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des BEHG befasste. Es war der letzte Punkt der Tagesordnung. Die Abgeordneten waren offensichtlich müde und gaben ihre Reden reihenweise zu Protokoll. Bundestagsvizepräsident Thomas Oppermann (SPD) hatte zuvor mehrfach darum geworben, das BEHG ohne Aussprache zu behandeln. Allein Karsten Hilse (AfD) trat ans Rednerpult und sprach sich in seinem Redebeitrag entschieden gegen das BEHG-Änderungsgesetz aus. Er bezeichnete es als weiteren „Sargnagel“ für die deutsche Wirtschaft.
Der Gesetzentwurf wurde sodann in die Ausschüsse verwiesen. Um 23.31 Uhr schloss Oppermann die Sitzung. Der Bundestag hatte sich für das BEHG-Änderungsgesetz also ganze 5 Minuten Zeit genommen.
Erhöhung der Zertifikatspreise
Das BEHG-Änderungsgesetz sieht eine deutliche Erhöhung der Zertifikatspreise vor. Danach soll der nationale Emissionshandel zum 01.01.2021 mit einem Zertifikatspreis von 25,- Euro pro Tonne starten. Die aktuelle Gesetzesfassung sieht für 2021 einen Startpreis von lediglich 10,- Euro pro Tonne vor. Der neue Preis von 25,- Euro führt dazu, dass Anfang 2021 die Preise für Benzin um ca. 7 Cent sowie für Diesel und Heizöl um ca. 8 Cent pro Liter steigen; der Gaspreis erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt um ca. 0,5 Cent pro Kilowattstunde (Preiserhöhungen für Verbraucher inklusive Umsatzsteuer).
Bis zum Jahr 2025 soll der Zertifikatspreis dann schrittweise auf 55,- Euro pro Tonne steigen. Die aktuelle Gesetzesfassung sieht für 2025 noch einen Zertifikatspreis von 35,- Euro pro Tonne vor. Ab 2026 soll der Zertifikatspreis dann durch Versteigerungen ermittelt werden, wobei zunächst ein Preiskorridor von 55,- Euro bis 65,- Euro pro Tonne vorgegeben ist.
Vermeidung von Carbon-Leakage
Ein weiterer Punkt des BEHG-Änderungsgesetzes betrifft das „Carbon-Leakage“. Darunter versteht man die Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland (vor allem dadurch, dass Unternehmen wegen der Belastungen aus dem Emissionshandel ihre Produktionsstätten ins Ausland verlegen).
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Verordnungsermächtigung in § 11 Abs. 1 BEHG zu ändern. Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, für die Zeit ab dem 01.01.2022 durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der EU-weiten und internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu ergreifen. Dabei sollen die Maßnahmen vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen.
In dieser Verordnungsermächtigung soll die Zeitangabe entfallen („ab dem 01.01.2022“), so dass Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage bereits für Zeiträume ergriffen können, die vor dem 01.01.2022 liegen.