Zwei zentrale Verordnungen zur Umsetzung des BEHG sind am 24.12.2020 in Kraft getreten, nachdem sie am Tag zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden waren.
Bei den Verordnungen handelt es sich um die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) und um die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022). Das Bundeskabinett hatte beide Verordnungen in seiner Sitzung am 02.12.2020 verabschiedet. Die Verordnungsentwürfe des Bundesumweltministeriums stammen vom 07.07.2020 (wir berichteten).
Die BEHV ist die zentrale Verordnung zur Umsetzung des BEHG. Sie enthält primär Regelungen zur Veräußerung von Zertifikaten (§ 10 BEHG) und zum Nationalen Emissionshandelsregister (§ 12 BEHG). Die BEHV wird dauerhaft Bestand haben. Die Regelungen der EBeV 2022 haben hingegen nur vorläufigen Charakter. Sie sind speziell auf den Emissionshandel in den Jahren 2021 und 2022 zugeschnitten, in denen nur die in Anlage 2 zum BEHG aufgeführten Hauptbrennstoffe (Benzin, Gasöl, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas) dem Emissionshandel unterliegen. Wenn das BEHG ab dem Jahr 2023 für sämtliche in Anlage 1 des Gesetzes genannten Brennstoffe zur Anwendung gelangt, werden die erforderlichen Neuregelungen voraussichtlich in die BEHV integriert.
Durch den Erlass der beiden Verordnungen wird der Emissionshandel nur wenige Tage vor seinem Start am 01.01.2021 operabel. Die Bundesregierung hat sich mit dem Erlass der Verordnungen Zeit gelassen. Hier wurde offenbar bewusst etwas verschleppt. Hinsichtlich der „Carbon-Leakage“-Verordnung (Kompensationsregelung nach § 11 Abs. 3 BEHG) liegt bis heute formell lediglich ein Eckpunktepapier vom 23.09.2020 vor.