Die Bundesregierung will die EEG-Umlage mit den Einnahmen aus dem BEHG senken. Dafür hat sie nunmehr eine wichtige Weichenstellung vollzogen.
Mit dem Start des Brennstoffemissionshandels zum 01.01.2021 werden die Preise für Brennstoffe (Benzin, Heizöl und Erdgas) in Deutschland massiv steigen. Die Bundesregierung hat versprochen, im Gegenzug die Strompreise zu senken. Dieses Versprechen will sie durch eine Senkung der EEG-Umlage umsetzen. Über die EEG-Umlage werden die Stromkunden für die Kosten des Ausbaus der Erneuerbaren Energien herangezogen. Zur Senkung der EEG-Umlage sollen neben den Einnahmen aus dem BEHG auch allgemeine Steuermittel eingesetzt werden.
Die Umsetzung dieses Vorhabens setzt in rechtstechnischer Hinsicht eine Änderung des § 3 EEV (Erneuerbare-Energien-Verordnung) voraus. Die entsprechende Änderungsverordnung ist heute (24.07.2020) im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am Folgetag (25.07.2020) in Kraft.
§ 3 EEV regelt die Ermittlung der EEG-Umlage durch die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). In Abs. 3 dieser Vorschrift sind katalogmäßig die Einnahmen aufgeführt, die die ÜNB bei der Ermittlung der EEG-Umlage zu berücksichtigen haben. Durch die Änderungsverordnung wird die Vorschrift dahingehend ergänzt, dass künftig auch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland zur Absenkung der EEG-Umlage Eingang in die Berechnung finden.
Die Änderung des § 3 EEV löst keinen Automatismus in dem Sinne aus, dass die Einnahmen aus dem BEHG und allgemeine Steuergelder nunmehr ohne weiteres Zutun des Gesetzgebers auf das EEG-Konto fließen. Vielmehr bestimmt der Bundestag bei der jährlichen Festlegung des Bundeshaushaltes, ob und in welcher Höhe er Zahlungen zur Senkung der EEG-Umlage an die ÜNB leistet.