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Verkündung der Carbon-Leakage-Verordnung im Bundesgesetzblatt

Die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (kurz: BECV) ist am 28.07.2021, einen Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten.

Die BECV war bereits am 31.03.2021 von der Bundesregierung auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 BEHG erlassen worden. Der Bundestag erteilte auf der Sitzung am 24.06.2021 seine Zustimmung, nachdem zuvor der Bundestagsausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit noch kleinere Änderungen am Verordnungstext vorgenommen hatte. Weitere Infos zum Verfahrensgang im Bundestag finden Sie hier.

Die BECV ist die dritte auf der Grundlage des BEHG erlassene Rechtsverordnung (nach BEHV und EBeV 2022, die im Dezember 2020 in Kraft getreten waren). Die neue Verordnung sieht vor, dass Unternehmen, die durch den Brennstoffemissionshandel in besonderem Maße belastet sind und im grenzüberschreitenden Wettbewerb stehen, eine finanzielle Kompensation in Gestalt einer Beihilfe erhalten. Die Beihilfe wird von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) ausgezahlt. Die Beihilfe soll verhindern, dass die Unternehmen ihre Produktionsstätten ins Ausland verlagern. Das Beihilfeverfahren ist der sog. „Strompreiskompensation“ nachgebildet, die im Rahmen des EU-Emissionshandels zur Anwendung gelangt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass im Rahmen der BECV bundesweit rund 1.500 Unternehmen antragsberechtigt sind. Das Gesamtvolumen der Kompensationszahlungen schätzt er auf 274 Millionen Euro im Jahr 2021 und 329 Millionen Euro im Jahr 2022.

Die Verordnung ist kein Instrument zur Vermeidung von Doppelbelastungen aus TEHG und BEHG. Die BECV findet keine Anwendung auf Brennstoffe, die in Anlagen zum Einsatz kommen, die dem EU-Emissionshandel unterliegen. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 2 BECV. Nach dieser Vorschrift müssen bei der Berechnung der beihilfefähigen Brennstoffmenge solche Mengen unberücksichtigt bleiben, die in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage eingesetzt worden sind. Der Vermeidung von Doppelbelastungen dient vielmehr das vergleichsweise einfach ausgestaltete Verfahren gemäß § 11 EBeV 2022, das vom Verfasser an anderer Stelle näher beschrieben worden ist (vgl. Klemm, ZfZ 2021, 162).

Fachbeiträge zur BECV erscheinen in Kürze in der Zeitschrift REE Recht der Erneuerbaren Energien (Klemm, REE 2021, 117) und in den VIK-Mitteilungen (Klemm, VIK-Mitteilungen, Heft 3/2021, 26). Darüber hinaus ist ein Kommentar zur BECV in Vorbereitung, der voraussichtlich im Herbst dieses Jahres erscheint.